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Referentenentwurf gegen unseriöse Geschäftspraktiken

Kürzlich wurde der angeblich „geleakte“ Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken publik. Im Rahmen dieses Entwurfs soll unter anderem das Urheberrechtsgesetz geändert werden, insbesondere der für Abmahnungen auch im Filesharing-Bereich relevante § 97 a UrhG. Interessant ist vor allem ein neuer Absatz 3, nach dem ein zu Unrecht in Anspruch genommener Anschlussinhaber in einer Abmahnung Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen – regelmäßig die Anwaltskosten – verlangen können soll (§ 97 a Abs. 3 RefE-UrhG).

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Häufig stellen sich den Betroffenen einer Abmahnung schon bei der ersten Durchsicht des Schreibens einige Fragen - wir beantworten Ihre Frequently Asked Questions (FAQ)

Regelmäßig kommt eine Filesharing-Abmahnung für den adressierten Anschlussinhaber aus heiterem Himmel. Häufig hatte der Betroffene noch nie vorher mit so etwas zu tun und ist sich auch keiner Schuld bewusst. Dennoch sieht er sich mit Forderungen auf Unterlassung und Erledigung durch Vergleichsbeträge zwischen 350,00 und über 1.200,00 € konfrontiert.

Dabei stellen sich immer wieder einige grundlegende Fragen zu dem erhaltenen Schreiben, die vor allem die Ernsthaftigkeit und Seriösität der Kanzleien betreffen. Beispielsweise werden in den Abmahnungen sehr kurze Fristen gesetzt oder diese lediglich per Post versandt. Daher wollen wir Ihnen unter der Kategorie "Strategie" im Bereich "FAQ" die häufig bereits vorab aufkommenden Fragen zu dem erhaltenen Schreiben beantworten.

 

Das traurige Ende der Gegenabmahnung?

Vermutlich anlässlich der aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf (wir berichteten) hat nun auch die Abmahnkanzlei Rasch Rechtsanwälte eine bis vor kurzem noch betriebene Praxis aufgegeben. Diese forderten bisher nachdrücklich die Abgabe der einer Filesharing-Abmahnung beigefügten, auf das gesamte Werkrepertoire der Unterlassungsgläubigerin bezogenen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.

Nachdem hierdurch ein Anspruch geltend gemacht wurde, der über den der Abmahnung zugrundeliegenden Rechtsverletzungsvorwurf deutlich hinausging, empfahlen wir unseren Mandanten regelmäßig, hiergegen mit einer Gegenabmahnung vorzugehen. Nunmehr hat die Kanzlei Rasch offenbar erkannt, dass diese Praxis den von ihr vertretenen Rechteinhabern zum Nachteil gereichen könnte - und sie folgerichtig zumindest abgeschwächt. Wir beobachten die aktuelle Entwicklung weiter.

 

Debcon GmbH bestätigt uns bei bestrittenen Forderungen gegen unsere Mandanten die Einstellung der Tätigkeit

Gestern erhielten wir noch Standardantwortschreiben der Debcon GmbH, in denen diese die Forderungen gegen unsere Mandanten - trotz unseres Hinweises auf ein bereits erfolgtes Bestreiten der Forderung gegenüber der ursprünglich tätigen Kanzlei Urmann + Collegen - unter Verweis auf die Anschlussinhaberschaft und Aufschlüsselung des Zahlbetrages weiter geltend machten.

Heute nun eine ganz andere Reaktion der Debcon GmbH: Diese bestätigt uns nun in einem Sammelschreiben für die Fälle, in welchen wir mit einem Antwortschreiben darauf hingewiesen hatten, dass die Forderung bestritten ist, dass sie diesbezüglich ihre Tätigkeit als Inkassounternehmen einstellen.

 

 

 

OLG Düsseldorf: Keine Verpflichtung des Anschlussinhabers zur Erstattung von Abmahnkosten bei zu weit gefasster, vorformulierter Unterlassungserklärung

Das OLG Düsseldorf hatte sich in einem Prozesskostenhilfeverfahren mit der Zulässigkeit einer vorformulierten, sich auf das gesamte Werkrepertoire der abmahnenden Rechteinhaber beziehenden Unterlassungserklärung und mit dem möglichen Bestreiten des Anschlussinhabers der IP-Adressermittlung mit Nichtwissen zu beschäftigen.

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