Kürzlich wurde der angeblich „geleakte“ Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz für ein Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken publik. Im Rahmen dieses Entwurfs soll unter anderem das Urheberrechtsgesetz geändert werden, insbesondere der für Abmahnungen auch im Filesharing-Bereich relevante § 97 a UrhG. Interessant ist vor allem ein neuer Absatz 3, nach dem ein zu Unrecht in Anspruch genommener Anschlussinhaber in einer Abmahnung Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen – regelmäßig die Anwaltskosten – verlangen können soll (§ 97 a Abs. 3 RefE-UrhG).



