WeSaveYourCopyrights kramt mehr als drei Jahre alte Filesharingfälle für neue Abmahnungen hervor

14.05.2013

Offenbar wird bei der in Frankfurt ansässigen Kanzlei WeSaveYourCopyrights gerade das Archiv ausgemistet. Dabei müssen die Rechtsanwälte überraschend auf alte Ermittlungsdatensätze hinsichtlich illegalen Filesharings gestoßen sein, die bislang noch nicht abgemahnt wurden. Denn aktuell beraten wir mehr und mehr Betroffene, die eine Abmahnung der Kanzlei erhalten haben, in der es um ein bereits Jahre zurückliegendes Angebot eines Musikstücks in Filesharingnetzwerken im Internet geht.

Abmahnungen wegen angeblichen Filesharings durch die WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH sind grundsätzlich nichts Neues, ist diese doch bereits seit geraumer Zeit auf dem Gebiet derartiger Abmahnungen aktiv. Auch in den neuerlichen Abmahnungen wirft sie den angeschriebenen Anschlussinhabern vor, dass über deren Anschluss illegales Filesharing (hier im Hinblick auf einzelne Musikstücke) betrieben wurde. Daher wird vom Betroffenen wie üblich neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung die Abgeltung von Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen durch Zahlung eines Pauschalbetrages von 450,00 € gefordert.

Die neuerlichen Schreiben erreichen jedoch dahingehend eine neue Dimension des "Abmahnwahns", indem hier Rechtsverletzungen abgemahnt werden, die bereits im Jahre 2010 oder gar Ende 2009, also vor mehr als drei Jahren, stattgefunden haben sollen.

Hier wird offenbar versucht, noch schnell vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren für die nun geltend gemachten Ansprüche des Rechteinhabers einen Versuch zu unternehmen, die Angeschriebenen zu einer Zahlung zu bewegen. Dabei kann jedoch bei einem Verstoßzeitpunkt in 2009 eine Verjährung durchaus auch schon eingetreten sein.

Zudem hinterlassen die neuen Abmahnungen aber auch aus einem weiteren Grund einen besonders bitteren Beigeschmack: Denn wie ein Betroffener nach mehr als drei Jahren noch nachvollziehen können soll, was damals tatsächlich über seinen Internetanschluss passiert sein könnte oder eben nicht, scheint die Kanzlei wenig zu interessieren. Eine Verteidigung gegen die Vorwürfe der Abmahnung ist jedenfalls erheblich erschwert, wobei gerade dieser Punkt wiederum ins Feld geführt werden könnte, um sich gegen ein solches Vorgehen zur Wehr zu setzen. Interessant wäre auch, wie die Abmahnkanzlei es begründen wollte, nach Feststellung des Filesharings und Erteilung der Auskunft des Internetproviders mehr als drei Jahre mit der Abmahnung zu warten.

Auch bei diesen neuen Abmahnungen wegen alten Fällen lohnt es sich also durchaus, genauer hinzusehen und sich das weitere Vorgehen gut zu überlegen, gegebenenfalls auch mit anwaltlicher Unterstützung.