Sommerloch? Mahnbescheide in Filesharing-Fällen von Waldorf Frommer, Debcon und Schutt, Waetke
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- Geschrieben von Yvonne Roßmann
05.08.2013
Wir haben den Eindruck, dass aktuell bei einigen Filesharing-Kanzleien und Inkassounternehmen wenig zu tun ist. Heute erreichten uns bereits einige Anfragen Betroffener, die Ende der vergangenen Woche einen gelben Umschlag mit einem gerichtlichen Mahnbescheid in ihrem Briefkasten fanden.
Bislang sind Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer mit Tatzeitpunkt aus dem Jahr 2010 sowie Fälle mit der Inkassofirma Debcon und der Kanzlei Schutt, Waetke betroffen.
Wir hatten bereits vor einigen Monaten unseren Mandanten in einem Rundschreiben einen Überblick über die derzeitigen Aktivitäten der Filesharing-Akteure gegeben. In diesem war erkennbar, dass zwar nach wie vor nicht flächendeckend gerichtliche Verfahren eingeleitet werden, die Tendenz jedoch im Vergleich zu noch vor einigen Jahren ansteigt.
Legt der Betroffene bei Erhalt eines gerichtlichen Mahnbescheides nicht fristgerecht binnen zwei Wochen Widerspruch ein, so kann die Gegenseite einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Sobald dieser vorliegt, wäre theoretisch schon die Vollstreckung möglich. Die zweiwöchige Frist sollte daher genutzt werden, wenn der Betroffene sich gegen die Forderung zur Wehr setzen möchte.