LG München I: Pornofilme "Young Passion" und "Flexible Beauty" nicht als Filmwerke urheberrechtlich geschützt

08.08.2013

Das Landgericht München I hat in einem Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O 22293/12, entschieden, dass nicht alle pornografischen Filmwerke urheberrechtlichen Schutz genießen. Die erforderliche persönlich geistige Schöpfung nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) läge nicht vor, wenn ein Film "lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise zeigt".

Urheberrechte pornografische Filme keine Werke

Keine schöne Entscheidung für die Rechteinhaber und Abmahnkanzleien, die sich auf pornografisches Filmwerk spezialisiert haben, stellt das Gericht doch damit die urheberrechtlichen Ansprüche in Frage.

 

 

Besteht mangels schutzfähigem Werk kein Urheberrechtsschutz, wird es auch schwer mit den geltend gemachten Ansprüchen. Neben dem Schutz als Jun Rechtsanwälte Vorgehen gegen Filesharing AbmahnungenFilmwerk, für den es eben einer persönlich geistigen Schöpfung bedarf, könnte aber auch noch ein Schutz als Laufbilder in Betracht kommen. Im konkreten Fall konnte die Firma, die die Verletzung geltend machte, aber das erforderliche "Erscheinen" nicht hinreichend darlegen.

Gegenstand der Beurteilung des Gerichts waren die Filme "Flexible Beauty" und "Young Passion". Die Kammer beim Landgericht München I folgte der Argumentation der Beteiligten, die sich gegen eine Auskunftserteilung wehrten, nachdem die Firma, die die Rechte an den Filmen behauptet hatte, keinen gegenteiligen Vortrag brachte.