BGH verhandelt am 15.11.2012 nach "Sommer unseres Lebens" weiteren Filesharing-Fall

09.11.2012

Der Bundesgerichtshof wird am 15.11.2012 erneut Gelegenheit haben, sich zu weiteren wesentlichen Fragen des Filesharing zu äußern (Az. I ZR 74/12).

Mit der Entscheidung "Sommer unseres Lebens" von 2010 liegt bereits eine solche Entscheidung im Filesharing-Bereich vor, die sich vor allem mit den Sicherheitspflichten eines privaten Anschlussinhabers an dem von diesem betriebenen WLAN-Router beschäftigte. Streitgegenständlich war ein nicht ordnungsgemäß abgesicherter WLAN-Router, über den ein unberechtigter Dritter missbräuchlich genutzt und über eine Filesharing-Tauschbörse den Musiktitel "Sommer unseres Lebens" anderen Tauschbörsennutzern zum Download verfügbar und öffentlich zugänglich gemacht hatte (wir berichteten). 

Während sich die Entscheidung von 2010 ausschließlich mit den erforderlichen und zumutbaren Sicherheitspflichten des Anschlussinhabers gegen unberechtigte Fremdzugriffe von außen beschäftigte, wird nun der BGH in dem aktuellen Verfahren - so bleibt es jedenfalls zu hoffen - die Sicherheitspflichten in Form von Belehrungs-, Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber berechtigten Mitnutzern des Anschlusses, z.B. Familienangehörigen, präzisieren und abschließend klären.

1. Gegenstand des aktuellen Verfahrens: Urheberrechtsverletzungen eines minderjährigen Familienmitglieds über P2P-Tauschbörsen

In dem nun aktuellen Fall war von dem PC des minderjährigen Sohnes der Anschlussinhaber 1147 urheberrechtlich geschützte Musiktitel über eine Tauschbörse im Internet Dritten zum Download verfügbar und öffentlich zugänglich gemacht. Sowohl das LG Köln (Urteil vom 30.03.2011 - 28 O 716/10) als auch das OLG Köln (Urteil vom 23.03.2012 - I-6 U 67/11) verurteilten die Eltern zu 3.000,00 € Schadensersatz. Dagegen wandten die Eltern ein, selbst nie an der Tauschbörse teilgenommen zu haben. Darauf komme es aber wegen einer Aufsichtspflichtverletzung der Eltern gar nicht an, so das OLG Köln. 

2. OLG Köln: Haftung der Eltern als Anschlussinhaber wegen Aufsichtspflichtverletzung

Im Rahmen der elterlichen Aufsichtspflicht problematisiert das OLG Köln die von den Eltern in dem Verfahren getroffenen Sicherheitsvorkehrungen an dem von ihrem Sohn genutzten Rechner. Danach hatten die Eltern

  • die Windows-XP-Firewall aktiviert,
  • ein Securityprogramm installiert, das seinerseits mit einem Administratorpasswort geschützt war sowie
  • den Rechner ihres Sohnens monatlich überprüft.

Hierzu führt das OLG aus, dass durch diese Maßnahmen, die schon durch ihre bloße Existenz dem damals 13-jährigen Jungen klargemacht haben müssten, dass ihm das Herunterladen anderer Programme nicht erlaubt war, und dieses auch zumindest erschwert haben, die Beklagten den zu stellenden Anforderungen im Ausgangspunkt nachgekommen sein dürften.

Trotzdem seien sie nicht entlastet, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beklagten die von ihnen im Einzelnen dargestellten Maßnahmen auch hinreichend umgesetzt haben. Nach dem Vortrag der Eltern sei zwar eine Firewall installiert gewesen, der Sohn, der schon eine Zeit zuvor, nämlich zu seinem 12. Geburtstag, den PC überlassen erhalten hatte, habe aber unter Umgehung dieser Sicherungsmaßnahme die beiden erwähnten Filesha­ring­pro­gram­me installieren können. Danach könne die Schutzmaßnahme bereits nicht sachgerecht aufgespielt gewesen sein.

3. Konsequenzen und Prognose für die Entscheidung des BGH

Ob der BGH der Argumentation des OLG Köln zur fehlenden Entlastung der Eltern im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten folgt, bleibt mit Spannung zu erwarten. Im Kern geht es um die bisher ungeklärte Frage, ob an die Aufsichtspflichten der Eltern genau die gleichen strengen Maßstäbe angelegt werden wie an die Störerhaftung, die nach ständiger Rechtsprechung die Verletzung von Prüfpflichten voraussetzt. In dem Verfahren besteht vor allem die Besonderheit, dass es um von einem Minderjährigen begangene Urheberrechtsverletzungen via Filesharing geht. Insofern ist die Argumentation des OLG Köln durchaus plausibel und im Ergebnis konsequent.

Interessant dürfte es werden, wenn der BGH die Gelegenheit nutzen und auch im Rahmen der Störerhaftung Sicherheits- und Prüfpflichten gegenüber Volljährigen, die den Internetanschluss mitnutzen, konkretisieren würde.