Rechtsanwälte Bode & Partner aus Hamburg mahnen Vorgaben der Button-Lösung ab

19.03.2013

DSC09553Aktuell mahnt die Kanzlei Bode & Partner aus Hamburg für die US-amerikanische Firma Order Online USA, Inc. die Vorgaben der Button-Lösung ab, die seit August 2012 in Kraft ist (wir berichteten), und nimmt deutsche Onlineshopbetreiber im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung in Anspruch.

Was wird genau abgemahnt?

Mit der Abmahnung wird den Onlineshopbetreibern vorgeworfen, diese würden in ihrem Onlineshop die Vorgaben des § 312 g Abs. 2 BGB n.F. nicht beachten und umsetzen. Nach dieser Vorschrift sind Onlineshopbetreiber verpflichtet, die wesentlichen Merkmale der Ware, die Gegenstand des Vertrages ist, unmittelbar bevor der kaufinteressierte Kunde seine Vertragserklärung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise mitzuteilen.

Außerdem wird ein Verstoß gegen die ebenfalls neue Vorschrift des § 312 g Abs. 3 BGB n.F. gerügt, nach der Onlineshopbetreiber die Bestellsituation in ihrem Shop so gestalten müssen, dass der Kunde mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich mit seiner Bestellung zu einer Bezahlung verpflichtet. Sofern die Bestellung dabei über eine Schaltfläche erfolgt, ist die Pflicht des Onlineshopbetreibers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Was ist an den Vorwürfen dran?

Zunächst sollte geprüft werden, ob die US-amerikanische Firma überhaupt auf dem deutschen Markt mit dem in der Regel deutschen Onlineshophändler konkurriert. Die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche ist nach deutschem Recht davon abhängig, dass ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Abmahnenden und dem Abgemahnten besteht.

Darüber hinaus sind sämtliche Vorgaben, die der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 312 g Abs. 2 und 3 BGB n.F. macht, noch nicht von der Rechtsprechung "mit Leben" gefüllt. Erstens ist noch nicht geklärt, welche Merkmale einer Ware überhaupt für die Kaufentscheidung wesentlich sind. Hier wird man nicht um eine Betrachtung der einzelnen verkauften Ware und deren kaufentscheidenden Merkmale umhin kommen. Diesbezüglich sollte genau geprüft werden, ob nicht ohnehin auf der Bestellübersichtsseite die Angaben zum jeweiligen Artikel hinreichend konkret und für die Kaufentscheidung ausreichend sind. Der Gesetzgeber hat leider keine genauen Kriterien aufgestellt, nach denen sich beurteilen ließe, welche Merkmale einer Ware nun tatsächlich für die Kaufentscheidung wesentlich sind und welche nicht.

Auch die Schaltfläche, die den Bestellprozess regelmäßig im Onlineshop abschließt, muss nicht unbedingt nach den Vorgaben des Gesetzgebers mit "zahlungspflichtig bestellen" beschriftet sein. Es genügt auch eine ähnliche Formulierung, die dem Kunden hinreichend klar macht, dass er mit Anklicken der Schaltfläche eine vertragliche Erklärung abgibt, die eine Zahlungspflicht, nämlich die Zahlung des Kaufpreises für die bestellte Ware, beinhaltet. Welche Beschriftungen hier den gesetzlichen Anforderungen genügen, bleibt bis zu einer Klärung durch die Rechtsprechung eine Unwägbarkeit. "Kaufen" dürfte den Anforderungen genügen, etwas unsicherer dürften "bestellen" oder "Bestellung abschließen" sein.

Wie soll ich auf die Abmahnung reagieren?

Gerade weil im Bereich der neuen Button-Lösung noch keine gesicherte Rechtsprechung zu den im Einzelnen sehr umstrittenen Vorgaben des Gesetzgebers zur praktischen Umsetzung im Onlineshop existiert, besteht kein Grund, als Empfänger einer Abmahnung der Kanzlei Bode & Partner in Panik zu verfallen und ungeprüft unter Umständen nachteilige Unterlassungserklärungen abzugeben und hohe Zahlungen zu leisten. Gar nicht auf die Abmahnung zu reagieren, ist aber auch nicht anzuraten, da gerade im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch die Gefahr besteht, dass die Gegenseite eine einstweilige Verfügung beantragt. Zu empfehlen ist jedenfalls eine genaue Prüfung der Vorgaben der Button-Lösung im eigenen Onlineshop und Rücksprache mit einem auf die Materie spezialisierten Anwalt.

Beginnt nun eine neue "Abmahnwelle" der Button-Lösung?

Ob von der Kanzlei Bode & Partner eine neue Abmahnwelle bezüglich der angeblich nur unzureichend umgesetzten Vorgaben der Button-Lösung in Onlineshops losgetreten wird, bleibt abzuwarten. Bisher liegen uns lediglich zwei Abmahnungen vor, allerdings wird auch anderweitig bereits im Internet über die aktuellen Abmahnungen berichtet. Wir sehen jedenfalls der neuen Entwicklung mit Spannung entgegen.