Die Gegenabmahnung beim Filesharing

Im Wettbewerbsrecht ist es ein beliebtes Manöver, den Abmahner selbst mit Gegenansprüchen zu konfrontieren und gegenseitige Ansprüche in Aufrechnung zu bringen. Beim Filesharing fehlt es meistens an einem nachweisbaren Verstoß der Rechteinhaber. Trotzdem bieten die Abmahnschreiben mit offenkundig überzogenen Unterlassungserklärungen gute Vorlagen für einen Gegenangriff.

Manche Abmahnanwälte machen nämlich Unterlassungsansprüche gleich für das gesamte Werkportfolio des Rechteinhabers geltend, die ihnen unter keinen Umständen zustehen können. Die Geltendmachung von erkennbar unberechtigten urheberrechtlichen Ansprüchen kann dabei Kostenerstattungsansprüche für den Abgemahnten auslösen, die die geltend gemachten Schadensersatz- und Abmahnkosten bei weitem übersteigen. In jedem Fall steigt das Risiko für die Abmahner im Falle eines gerichtlichen Prozesses nicht nur mit den eigenen Ansprüchen zu unterliegen, sondern selbst zahlen zu müssen.

Voraussetzung für die Geltendmachung von Gegenansprüchen ist die schuldhafte unberechtigte Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Diese besteht häufig darin, dass die Abmahnanwälte nicht nur die Abgabe einer ausreichenden, sondern einer ganz bestimmten Unterlassungserklärung verlangen. Wenn diese sich dann nicht nur auf das angeblich verletzte Werk, sondern auf sämtliche Werke des oder der Rechteinhaber erstreckt, machen die Abmahnanwälte einen Anspruch geltend, der den Rechteinhabern selbst dann nicht zustünde, wenn die behauptete Verletzungshandlung vorläge. Unterlassungsansprüche bestehen nämlich nur bei Bestehen einer Wiederholungsgefahr, was bereits begrifflich eine Verletzungshandlung voraussetzt. Die Verletzung eines Werkes begründet dabei jedoch keine Wiederholungsgefahr für andere Werke. Zu beachten sind jedoch Ansprüche wegen einer Erstbegehungsgefahr.

Wir fordern die Abmahner bei einer zu weit gehenden Anspruchsgeltendmachung mit Fristsetzung auf, die Nichtverfolgung der zu weit gehenden Ansprüche rechtverbindlich zu erklären. Erfolgt diese Erklärung nicht, kann eine negative Feststellungsklage erhoben werden und die Erstattung der Abwehrkosten geltend gemacht werden.

Alleine die Tatsache, dass die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung weiter geht als die gesetzliche Verpflichtung, rechtfertigt noch keine Gegenabmahnung. Vor allem wird eine Abmahnung nicht dadurch unwirksam, dass zu weit gehende Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Fehler bei der Abmahnung sind also noch kein Grund, sich zurückzulehnen und das gerichtliche Verfahren abzuwarten.