FAQ

Ich lese immer nur Abmahnung - was ist das überhaupt genau und mit welchen Abmahnungen kann ich zu Ihnen kommen?

Abmahnungen gibt es viele, tatsächlich reicht die Spanne von Abmahungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsrecht über Abmahungen eines Mieters wegen ungebührlichen Verhaltens - mit denen wir als spezialisierte Kanzlei für Wirtschafts- und IT-Recht eher weniger zu tun haben und regelmäßig bei Anfragen den Gang zu einem entsprechend aufgestellten Kollegen empfehlen - bis hin zu den klassischen und in unser Geschäftsfeld fallenden Abmahunugen aus dem IT-Bereich im weitesten Sinne. Grundlage ist hier vor allem das Urheberrecht mit Abmahnungen wegen Filesharings über Internettauschbörsen, aber auch Bildrechtsabmahnungen oder Abmahnungen wegen Texteklau. Aber auch im Markenrecht oder Wettbewerbsrecht ist der Versand von Abmahnungen wegen Kennzeichenverletzung, fehlerhafter AGB oder Preisangaben verbreitet.

Mit einer Abmahnung macht der Gegner regelmäßig Ansprüche auf Unterlassung und Kostenerstattung, häufig auch Schadensersatz und Auskunft geltend. Beigefügt findet der Adressat eines solchen Schreibens meist einen Entwurf für eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, daneben steht eine konkrete Zahlungsforderung oder das Angebot eines Vergleichs zur schnellen Erledigung der Sache.

Es empfiehlt sich jedoch nicht, ungeprüft alles zu glauben, was der Gegner in seinem Schreiben so behauptet, noch weniger ist es ratsam seine Forderungen ohne weitere Überprüfung auszugleichen, da erstens nicht immer garantiert ist, dass man damit endgültig Ruhe hat und zweitens in solchen Abmahnungen häufig mehr gefordert wird, als der anderen Seite vielleicht tatsächlich zustehen mag.

Überall liest man immer von "modifizierten Unterlassungserklärungen" - warum überhaupt, der Gegner hat doch schon einen Entwurf beigefügt?

Erhält man eine Filesharing-Abmahnung, wird man auch aufgefordert, eine so genannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Praktischerweise ist hierfür dem Schreiben auch bereits ein Entwurf beigefügt. Hört man sich um, so heißt es schließlich immer, dass eine "modifizierte Unterlassungserklärung" abgegeben werden soll.

Das hat den Hintergrund, dass die Abmahnkanzleien die beigefügten Entwürfe regelmäßig für ihre Mandanten, nicht aber natürlich für den Abgemahnten, günstig formulieren. Insofern empfiehlt es sich in jedem Fall, Veränderungen an der beigefügten Erklärung vorzunehmen, damit diese zwar den Anforderungen genügt, jedoch nicht weiter als erforderlich gestaltet ist. Hier gibt es viele Punkte, auf die man achten muss, wenn man eine solche Erklärung abgibt.

Zu dem Tatzeitpunkt in der Abmahnung war ich gar nicht daheim - wenn ich das dem Abmahnenden erzähle, lässt er mich ja sicher in Ruhe?!

Immer wieder kommt es vor, dass der Adressat des Abmahnschreibens selbst zu dem benannten vorgeblichen Verletzungszeitpunkt nicht zu Hause war. Viele Anschlussinhaber gehen in diesem Fall davon aus, dass sie dies ja nur dem Gegenanwalt mitteilen müssen, dann werde der schon einsehen, dass hier eine Verwechselung vorliegen muss.

So einfach ist die Sache jedoch tatsächlich nicht. Regelmäßig wird der Betroffene dann damit konfrontiert, dass es bereits genüge, dass sein Anschluss ermittelt wurde und dadurch alles weitere schon eindeutig sei. Abstand nehmen von ihren Forderungen, das kommt bei den Abmahnanwälten jedoch so ohne weiteres eher selten vor.

Dabei lässt sich die Verantwortlichkeit ganz so pauschal wiederum aber auch nicht feststellen. Hier kommt es darauf an, ob aus irgendeinem Rechtsgrund eine Haftung des Anschlussinahbers besteht, dabei kann dies als Täter oder als Störer der Fall sein. Das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen kann jedoch nicht pauschal behauptet werden, sondern muss in jedem Fall überprüft werden.

Im Internet gibt es ja auch modifizierte Unterlassungserklärung - was soll mir da noch passieren, einen Anwalt brauche ich dafür jedenfalls nicht?!

Häufig kommen Betroffene zu uns, die sich nach Erhalt ihres Abmahnschreibens im Internet informiert haben und dann beschlossen haben, lediglich eine modfizierte Unterlassungserklärung abzugeben und im Übrigen nicht zu reagieren. Häufig wird dann für diese Erklärung ein Formular aus dem Internet genommen, in der Annahme, dass dies schon etwas taugen werde.

Dabei ist den Abgemahnten häufig nicht bewusst, was sie da überhaupt wie weitgehend erklären, obwohl so eine Unterlassungserklärung grundsätzlich 30 Jahre wirksam ist und bei Verstoß von der Gegenseite empfindliche Vertragsstrafen von regelmäßig 5.000,00 € angesetzt werden. Wir erleben es leider immer wieder, dass die im Internet gefundenen Unterlassungserklärungen tatsächlich weiter als unbedingt notwendig gefasst sind - was nur konsequent ist, da im Internet ja auch nicht beraten und aufgeklärt wird. Unseren Mandanten ist es dagegen meist wichtig, genau zu wissen was die eingegangene Verpflichtung bedeutet und diese möglichst wenig weit zu halten.

Meine Bekannten sagen ich muss da gar nichts tun - dann kann mir ja auch nichts passieren, oder?!

Einfach gar nichts zu tun, kann letztenendes tatsächlich eine wirksame Strategie sein. Wir erleben jedoch auch immer wieder Fälle, in denen diese Strategie tatsächlich nichts gebracht oder gar die Situation für den Abgemahnten verschlechtert hat, daher können wir sie - unabhängig davon, dass wir ja Anwälte sind, die Mandanten wollen - nicht guten Gewissens empfehlen. Denn gerade wenn der Unterlassungsanspruch nicht ausgeräumt wird kann für den Abmahnenden ein gerichtliches Vorgehen attraktiv sein. Dabei steht einem Rechteinhaber innerhalb gewisser Fristen sogar die Möglichkeit offen, im Wege eines Eilverfahrens ohne Anhörung des Abgemahnten eine gerichtliche Entscheidung zu erhalten, gegen welche der Abgemahnte dann im Nachhinein vorgehen müsste.

Auch wenn man den Weg einschlagen möchte, beispieslweise weil keine Haftungsgrundlagen gegeben sind, zwar sicherheitshalber eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, jedoch keine Zahlungen zu leisten, kann es empfehlenswert sein, mit den richtigen Argumenten Stellung zu nehmen. Unserer Erfahrung nach ist dies erfolgversprechender, als sich hinsichtlich der Zahlungen "totzustellen". Bei eigener Erwiderung sieht man es leider häufig, dass einiges falsch gemacht wird, insofern ist dabei Vorsicht geboten.