Lebenslange Gültigkeit der Unterlassungserklärung

14.11.2012

Betroffene, die eine Abmahnung wegen angeblichen Filesharings erhalten haben, stehen insbesondere vor der Entscheidung, wie mit der geforderten Unterlassungserklärung umzugehen ist. Hierbei stellt sich auch die Frage, wie lange eine solche Erklärung für den Erklärenden bindend bleibt.

Rechtlich gesehen stellt die Unterlassungserklärung eine Willenserklärung des Abgemahnten dar, die auf den Abschluss eines Unterlassungsvertrages mit dem Rechteinhaber gerichtet ist. Dieser Vertrag kommt mit Erklärung in der in der Abmahnung angebotenen Form bzw. bei Modifikationen mit Annahme durch die Gegenseite zustande.

 

 

Der entstandene Vertrag wird dabei als Dauerschuldverhältnis charakterisiert, woraus folgt, dass hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Vereinbarung die Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff. BGB keine Rolle spielen können, da diese Normen nur auf Ansprüche Anwendung finden und somit allenfalls für die möglicherweise in der Zukunft aus dem Unterlassungsvertrag entstehenden Unterlassungs- bzw. Vertragsstrafeansprüche Bedeutung haben können, nicht jedoch für die Geltungsdauer des Vertrages selbst.

Im Hinblick auf den Unterlassungsvertrag selbst, der durch die Unterlassungserklärung eines Abgemahnten begründet wird, gilt also im Regelfall, dass dieser den Erklärenden für die Dauer seines gesamten restlichen Lebens bindet.

In diese Richtung lässt sich auch eine jüngere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2012 (Aktenzeichen V ZR 122/11) verstehen. Darin stellt er nämlich fest, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz gebe, der die Geltung vertraglicher Unterlassungsverpflichtungen auf eine Frist von 30 Jahren begrenzt, und dem vereinbarten Untersagungsanspruch durchaus auch noch nach dieser Zeit ein anerkennenswertes Interesse zu Grunde liegen könne.

Angesichts dieser lebenslangen Geltungsdauer ist es umso wichtiger für die Betroffenen, sich die Gestaltung einer eventuell abzugebenden Unterlassungserklärung gut zu überlegen. Denn mit den richtigen Formulierungen und Modifizierungen gegenüber dem zumeist von den Abmahnkanzleien angebotenen Erklärungsentwurf lassen sich die Verpflichtungen des Erklärenden durchaus eingrenzen, was zugleich das Risiko einer Inanspruchnahme nach sehr langer Zeit reduzieren kann.