Schuldeingeständnis durch Unterlassungserklärung?

08.01.2013

Der Adressat einer Filesharing-Abmahnung wird regelmäßig aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben. Nachdem die Abmahnkanzleien im Idealfall eine sofortige Erfüllung der Ansprüche bevorzugen, fügen sie regelmäßig einen Entwurf für eine solche Unterlassungserklärung bei, um dem Anschlussinhaber die Abgabe zu erleichtern.

Unterlassungserklärung als Schuldeingeständnis

Selbstverständlich drängt sich dabei auch dem unbedarftesten Betrachter die Frage auf, ob die Abmahnkanzlei nicht vielleicht diesen Vordruck so formuliert, wie es für sie bzw. ihre Mandantschaft vorteilhaft ist und nicht für den Betroffenen. Insbesondere stellen sich viele Abgemahnte die Frage, ob sie nicht bei Unterzeichnung ein Schuldeingeständnis abgeben.

 

 

 

Tatsächlich stellen immer wieder derart vorformulierte Entwürfe darauf ab, dass sich der Abgemahnte verpflichten soll, nun nicht mehr unerlaubt Filesharing bezüglich des betreffenden Werkes zu betreiben. Dabei kann man durchaus auf die Idee kommen, dass derjenige, der dies "nicht MEHR tut" tatsächlich zuvor verantwortlich war.

modifizierte Unterlassungserklärung gegen ProzessrisikoNichtsdestotrotz ist es meist ratsam tatsächlich eine Unterlassungserklärung abzugeben, selbst wenn man sich als Betroffener hunderprozentig sicher ist, dass die Vorwürfe vollkommen aus der Luft gegriffen sind. Lässt man den Unterlassungsanspruch nämlich offen, steigt das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme und das Prozesskostenrisiko des Falles.

Jedoch sollte die Unterlassungserklärung so formuliert sein, dass mit der Abgabe gerade kein Anerkenntnis verbunden ist und die Verpflichtung auch nur für künftige Verstöße gilt.