10-jährige Verjährung in Filesharingfällen - Eine unendliche Geschichte?

Urteil18.08.2015

Ob der von Abmahnkanzleien im Bereich Filesharing geltend gemachte Lizenzschadensersatzanspruch innerhalb der Regelverjährung von drei Jahren oder zehn Jahren verjährt, ist in der Rechtsprechung umstritten und entwickelt sich allmählich zu einer "Never ending story". Denn aktuell erhalten die Verfechter der zehnjährigen Verjährungsfrist Schützenhilfe von den Landgerichten Berlin und Bochum, die die längere Verjährungsfrist auch für Filesharingfälle für anwendbar erklären. Wir haben uns bereits in einem anderen Beitrag kritisch mit dieser Rechtsansicht auseinandergesetzt.

Entscheidung des LG Bochum

Das LG Bochum hat mit Urteil vom 27.11.2014, Az. I-8 S 9/14 entschieden, dass der Ersatzpflichtige (hier die beklagten Anschlussinhaber) auch nach Eintritt der Regelverjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet seien, § 852 Satz 1 BGB. Der Schadensersatzanspruch der klagenden Rechteinhaberin sei deshalb nicht verjährt, weil er auf Herausgabe einer durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereicherung gerichtet sei. Die beklagten Anschlussinhaber hätten durch die Verletzung des von der klagenden Rechteinhaberin wahrgenommenen Urheberrechts auf deren Kosten etwas im Sinne von § 102 Satz 2 UrhG erlangt, denn die Anschlussinhaber hätten durch das Anbieten des Filmes zum Download in den Zuweisungsgehalt des klägerischen Verwertungsrechts eingegriffen und damit auf Kosten der Klägerin den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt.

Entscheidung des LG Berlin

Das LG Berlin hat mit Urteil vom 31.03.2015, Az. 15 S 29/14 im Ergebnis genauso wie das LG Bochum entschieden und mit Verweis auf die Entscheidung des BGH "Bochumer Weihnachtsmarkt" argumentiert, dass der Schadensersatzanspruch deshalb nicht verjährt sei, weil er auf die Herausgabe der durch die Verletzung des Urheberrechts erlangten Bereichung gerichtet sei und daher gemäß § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 Satz 2 BGB erst in zehn Jahren seit seiner Entstehung verjähre.

Interessant ist, dass das Gericht auch die anderslautenden Entscheidungen des AG Düsseldorf und AG Kassel in Bezug nimmt, die die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist auf Filesharingfälle mit überzeugenden Gründen abgelehnt haben. Dass die klagende Rechteinhaberin das Geschäftsmodell des Filesharing gar nicht betreibe und deshalb bei ihr kein tarifiertes Lizenzmodell existiere, stehe der Anwendung der Grundsätze der Lizenzanalogie nicht entgegen. Eine durchaus interessante Feststellung, die das LG Berlin leider nicht mit weiterer Begründung unterfüttert und schon wegen ihrer Pauschalität nicht überzeugt. Weitere Ausführungen macht das Gericht in diesem Zusammenhang leider nicht.