WLAN verschlüsseln – ja oder nein? Informationen zur aktuellen Empfehlung des Generalanwalts beim EuGH

Kabel30.03.2016

In die Frage der Haftung für illegales Filesharing über ein offenes WLAN-Netz kommt Bewegung. Bisher bestand weitgehend Einigkeit, dass ein WLAN unbedingt verschlüsselt sein sollte, um nicht für unerlaubte Aktionen über diese „eröffnete Gefahrenquelle“ zu haften. Anderes galt nur für gewerbliche WLAN-Betreiber, die aufgrund ihres Geschäftsmodells auf das Anbieten von WLAN angewiesen waren, wie z.B. Hotels und Pensionen oder Internet-Cafés.

Nun gibt es eine neue Entwicklung, jedenfalls für Fälle, in denen es um ein gewerblich betriebenes WLAN-Netz aus anderen als den genannten Sparten geht. Der Generalanwalt beim EuGH hat am 16.03.2016 seine Schlussanträge zu der Frage vorgelegt, ob der Betreiber eines Geschäfts, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers verantwortlich ist (EuGH Schlussantrag vom 16.03.2016 – C-484-14).

Der konkrete Fall beschäftigt Gerichte und Öffentlichkeit schon länger:

Tobias McFadden, Mitglied der Piratenpartei im Raum München, verkauft und vermietet Licht- und Tontechnik für Veranstaltungen aller Art. In seinen Geschäftsräumen betreibt er ein offenes, ungesichertes WLAN. Von diesem hat ein nicht bekannter Nutzer bereits im Jahr 2010 über eine Tauschbörse Musikstücke zum Herunterladen angeboten. Das LG München I hätte den Geschäftsinhaber gerne als Störer in Anspruch genommen, weil es meint, eigentlich müssten für einen Gewerbetreibenden höhere Sorgfaltspflichten als für Privatpersonen gelten. Das LG München I sah aber, dass dem § 8 TMG entgegenstehen könnte, der die Richtlinie 2000/31/EG in nationales Recht umsetzt, und legte dem EuGH eine Vielzahl von Fragen zur Auslegung dieser Richtlinie zur Vorabentscheidung vor (LG München I, Beschluss vom 18.9.2014 – 7 O 14719/12). Unter anderem wollte es wissen, ob die Person, die die Regel des § 8 TMG für sich in Anspruch nimmt, die konkrete Dienstleistung (Internetzugang über WLAN) in der Regel entgeltlich anbieten muss.

Der Generalanwalt beim EuGH legt nun die „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“ (Richtlinie 2000/31/EG vom 08.06.2000) so aus, dass ein Gewerbetreibender nicht auf Schadenersatz, Abmahnkosten und Verfahrenskosten in Anspruch genommen werden kann, wenn erstmals ein Dritter über das offene WLAN eine Urheberrechtsverletzung begeht. Für den Generalanwalt kommt es für den erforderlichen Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht darauf an, ob der Nutzer unmittelbar für die Internetnutzung bezahlt. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann auch in einer Marketingmaßnahme zur Förderung der Haupttätigkeit liegen – sei es für die Besucher eines Hotels oder einer Bar oder aber auch zum Anziehen und Binden von Kunden anderer Geschäfte.

Für die Zukunft sei nach seinen Ausführungen der Erlass einer mit Ordnungsgeld bewehrten gerichtlichen Anordnung, festgestellte Rechtsverletzungen abzustellen und zu verhindern, grundsätzlich zulässig. Die Anordnung dürfe aber keine allgemeine Überwachungspflicht umfassen und nicht das Geschäftsmodell von Unternehmen insgesamt in Frage stellen, die neben ihren sonstigen Leistungen einen Internetzugang anbieten. Deshalb zweifelt der Generalanwalt auch an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung, den WLAN-Zugang zu sichern und nur registrierten Nutzern zur Verfügung zu stellen.

Das Thema ist auch in der Politik angekommen: Der zuständige Bundesverkehrsminister Dobrindt hat sich in diesen Tagen für eine Überarbeitung des Telemediengesetzes ausgesprochen, um die Hürden für freies WLAN in Deutschland zu senken.

Aber Vorsicht: Auch wenn der EuGH häufig den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt – sicher ist dies erst, wenn in einigen Monaten die Entscheidung ergeht. Und die Richtlinie gilt, auch wenn sie weit ausgelegt wird, ausdrücklich nur für Gewerbetreibende. Für Privatleute bleibt es demnach zunächst bei der Entscheidung des BGH vom 12.05.2010, I ZR 121/08, „Sommer unseres Lebens“: Wer ein ungesichertes WLAN betreibt, haftet bei Rechtsverletzungen auf Unterlassung, Schadenersatz und Kosten.