Neue Rechtsprechung zum Filesharing

Der Bundesgerichtshof hat am 12.05.2016 sechs weitere Urteile zum Filesharing getroffen, in denen er seine Rechtsprechung teilweise festigt, manche Fragen erstmals höchstrichterlich klärt. In allen Fällen sind zwischenzeitlich die vollständigen Urteilsbegründungen veröffentlicht. Weiterhin hat die Entscheidung vom 24.11.2016 (Az. I ZR 220/15) zur Sicherung eines WLAN-Anschlusses große Beachtung gefunden.

Wir stellen hier die wesentlichen neuen Erkenntnisse vor.

  • Keine Belehrung volljähriger Familienangehöriger und Gäste

Ausgangspunkt der Fragestellung ist, dass der Anschlussinhaber als Störer auf Unterlassung und die Kosten der Abmahnung in Anspruch genommen werden kann, wenn er zwar nicht Täter oder Teilnehmer der Urheberrechtsverletzung ist, jedoch zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat, indem er zumutbare Verhaltenspflichten, insbesondere Belehrungs-und Prüfpflichten, verletzt hat. Im entschiedenen Fall stand fest, dass die Urheberrechtsverletzung von der volljährigen Nichte des Anschlussinhabers begangen wurde, die in Australien lebt und für ein paar Tage beim Anschlussinhaber zu Besuch war. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Inhaber eines Internetanschlusses volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft, aber auch volljährige Besucher und Gäste nicht ohne Anlass belehren und überwachen muss, wenn er ihnen den Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht (Az. I ZR 86/15 – Silver Linings Playbook). Für volljährige Familienangehörige war das schon in der Vergangenheit entschieden worden (BGHZ 200, 76 Rn. 16, 18 - BearShare).

Grund ist, dass die Überlassung des privaten Internetanschlusses an volljährige Gäste und Mitbewohner eine übliche Gefälligkeit wie das Überlassen eines Telefonanschlusses oder eines Kraftfahrzeuges darstellt und der Anschlussinhaber ohne besondere entgegenstehende Anhaltspunkte die berechtige Erwartung hat, dass die volljährigen Nutzer diese Gefälligkeit nicht zur Begehung rechtswidriger Handlungen nutzen werden.

  • Widerlegen der Vermutung, der Anschlussinhaber sei der Täter der Urheberrechtsverletzung:
    Nachforschungs- und Mitteilungspflicht,
    Abstellen auf konkrete Situation im Verletzungszeitpunkt

In einem weiteren Fall (Az. I ZR 48/15 – Everytime we touch) sah der Bundesgerichtshof einen Anschlussinhaber als Täter in 809 Fällen des öffentlichen Zugänglichmachens von Audiodateien über Tauschbörsen an. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schied die Ehefrau als mögliche Täterin aus, auch habe der Anschlussinhaber keine nachvollziehbare Erklärung abgegeben, wie seine 15 und 17 Jahre alten Kinder die Taten unbemerkt hätten begehen können. Bereits aus früheren Entscheidungen (BGH vom 11.05.2015, I ZR 75/14 – Tauschbörse III) war bekannt, dass es vor Gericht auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt, wenn der Anschlussinhaber seine Täterschaft bestreitet und Familienangehörige als mögliche Täter angibt.

Es wird vermutet, dass der Anschlussinhaber Täter war, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine andere Person den Internetanschluss nutzen konnte. Zur Widerlegung dieser Vermutung trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Die Anforderungen an den Vortrag des Anschlussinhabers hat der Bundesgerichtshof jetzt erweitert und konkretisiert. Er muss nunmehr nachvollziehbar vortragen, „welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen.“ Im Rahmen des Zumutbaren ist er zu entsprechenden Nachforschungen verpflichtet. Der allgemeine Hinweis, theoretisch hätten auch andere Familienangehörige Zugang zum Internetanschluss, ist also nicht (mehr) ausreichend.

  • Gegenstandswert

Schließlich entschied der Bundesgerichtshof in mehreren Fällen (u.a. Az. I ZR 272/14 – Die Päpstin) zugunsten der Abmahnkanzleien, dass der Gegenstandswert der anwaltlichen Abmahnungen sich nicht auf das Doppelte des anzunehmenden Lizenzschadens beschränkt, sondern unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen ist, zu denen insbesondere der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechtes, die Aktualität und Popularität des Werkes und die Intensität und Dauer der Rechtsverletzung gehören sowie die subjektiven Umstände auf Seiten des Verletzers.

  • Rechtsfragen zu § 97a Abs. 2 UrhG alte Fassung

Eine weitere Frage zu den Anwaltsgebühren betrifft Altfälle, in denen die Abmahnung vor dem 09.10.2013 ausgesprochen wurde. An diesem Tag trat § 97a Abs. 2 UrhG a.F. außer Kraft. Darin war geregelt, dass sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 € beschränkt. In zwei Urteilen (Az. I 1/15 – Tannöd und Az. I 272/14 – Die Päpstin) entschied der Bundesgerichtshof jetzt, dass das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG a.F. darstellt. In der aktuell geltenden Fassung des § 97a Abs. 2 UrhG kommt das Merkmal „unerhebliche Rechtsverletzung“ nicht mehr vor. Eine Rückwirkung dieser Änderung hat der Bundesgerichtshof abgelehnt. Die Frage, ob die Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung durch Teilnahme an einer Tauschbörse überhaupt ein einfach gelagerter Streitfall sein kann, musste jetzt nicht entschieden werden, der Bundesgerichtshof merkte dennoch an, dass dies wohl nur im Einzelfall in Betracht käme.

  • 10-jährige Verjährungsfrist auch für Filesharingfälle /
    Restschadensersatzanspruch nach 102 UrhG, 852 BGB kann nach fiktiver Lizenzgebühr berechnet werden

Neu sind schließlich Entscheidungen zur Verjährung von Filesharingfällen ((Az. I ZR 48/15 – Everytime we touch). Die regelmäßige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche beträgt drei Jahre gemäß §§ 199 Abs. 1 Nr. 1, 195 BGB. Gegen den Täter einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing besteht jedoch neben dem Schadenersatzanspruch auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da dieser sich den Gebrauch des Rechts zum öffentlichen Zugänglichmachen der urheberechtlich geschützten Werke ohne rechtlichen Grund verschafft hat. Er hat deshalb den Wert des so Erlangten gemäß § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Dieser Anspruch verjährt nach § 102 UrhG, 852 BGB erst nach zehn Jahren. Damit überträgt der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung von anderen Urheberrechtsverletzungen (Bochumer Weihnachtsmarkt, Motorradteile) nun auch auf das Filesharing. Die Höhe dieses Restschadensersatzanspruchs kann nach der fiktiven Lizenzgebühr berechnet werden.

  • Keine Pflicht, die Verschlüsselung des WLAN-Anschlusses ohne Anhaltspunkte für eine Sicherheitslücke zu ändern

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24.11.2016 (Az. I ZR 220/15 – WLAN-Schlüssel) betraf einen Fall, in dem unstreitig nicht die Anschlussinhaberin die Urheberrechtsverletzung begangen hat, sondern ein Unbekannter, der eine nachgewiesene Sicherheitslücke in der Verschlüsselung des Routers ausnutzte. Die Anschlussinhaberin hatte die Werkeinstellung des Routers unverändert gelassen, der mit einem individuellen Schlüssel aus 16 Ziffern mit dem gängigen WPA2-Standard gesichert war. Einige Zeit nach dem Urheberrechtsverstoß stellte sich heraus, dass wegen eines Fehlers beim Generieren des Schlüssels die Kombination leicht zu knacken war.

Der BGH sah hier keine Schuld bei der Anschlussinhaberin und lehnte deshalb eine Störerhaftung ab: Ohne Anhaltspunkte für eine Sicherheitslücke müsse eine individualisierte 16-stellige Zahlenkombination nicht geändert werden, der Verschlüsselungsstandard WPA2 sei als hinreichend sicher anerkannt.