Filesharing – kein Unterlassungsanspruch bei offenem WLAN

10.08.2018 Eine erste Auskunft zur Neufassung des § 8 TMG zu Pflichten des Betreibers eines offenen WLANs hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.07.2018 - Dead Island - gegeben: Der Ausschluss von Ansprüchen auf Schadenersatz und Unterlassung verstößt nicht gegen Europarecht. Es erfolgt keine Vorlage an den EuGH. Der Ausschluss des Unterlassungsanspruches gilt auch für Altfälle vor Inkrafttreten der Neuregelung zum 13.10.2017.

Inwieweit der Rechteinhaber nach einem Urheberrechtsverstoß (hier: Computerspiel Dead Island) in einem offenen WLAN die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen kann (§ 7 Abs.4 TMG), muss zunächst die Vorinstanz (OLG Düsseldorf) klären. Der BGH hat dazu mitgegeben, dass hierbei drahtgebundene Internetzugänge (im konkret zu entscheidenden Fall ein Tor-Exit-Node) dem drahtlosen WLAN gleichgestellt sind. Offengelassen hat der BGH, wie der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ausgestaltet ist. Im Raum stehen hier die Registrierung von Nutzern, die Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – die vollständige Sperrung des Zugangs.

Für Altfälle vor der Gesetzesänderung zum 13.10.2017 hat der BGH festgestellt, dass ein Unterlassungsanspruch nicht in Betracht kommt, wenn und weil die Handlung im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nicht mehr rechtswidrig ist. Für die geltend gemachten Abmahnkosten hat der BGH jedoch auf den Zeitpunkt der Abmahnung abgestellt – hierfür haftete der Betreiber als Störer:

Für die private Bereitstellung des WLANs gelte die Pflicht zur Absicherung gegen missbräuchliche Nutzung stets, bei gewerblicher Bereitstellung im konkreten Fall deshalb, weil der Betreiber bereits in der Vergangenheit vom gleichen Rechteinhaber wegen Filesharings urheberrechtlich abgemahnt worden ist. Dabei sei unerheblich, ob sich der aktuell vorgeworfene Rechtsverstoß auf ein bereits zuvor abgemahntes Werk oder ein anderes geschütztes Werk des gleichen Rechteinhabers beziehe.