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Waldorf Frommer Rechtsanwälte

Bei der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte handelt es sich um eine sehr bekannte Kanzlei, die häufig abmahnt. Meist ist Gegenstand der Schreiben ein Filmwerk oder auch Musikalbum, welches der Adressat unerlaubt im Internet über Tauschbörsen verbreitet haben soll, Waldorf Frommer mahnt aber auch wegen Urheberrechtsverletzungen an Lichtbildern für Getty Images ab.

Abmahnung Waldorf Frommer RechtsanwälteIm Filesharing-Bereich fordert die Münchner Anwaltskanzlei die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, wobei ein Entwurf dem Abmahnschreiben beigefügt ist. Auch ein Vergleichsangebot zur Erledigung der Zahlungsansprüche wird dem betroffenen Rechteinhaber unterbreitet, welches sich regelmäßig auf 956,00 € beläuft. Hierfür wird ebenfalls ein Vordruck beigefügt, ebenso der Auskunftsbechluss des Landgerichts zur IP-Adressenermittlung sowie ein Überweisungsvordruck.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte erklären in Ihrem Schreiben ausführlich, dass Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung auf alle Fälle bestehen, nachdem der Anschlussinhaber ja ermittelt wurde und er somit verantwortlich sei.

In München, also am Sitz dieser Kanzlei, wurden im vergangenen Jahr laut einer Pressemitteilung der Gerichte circa 1.400 Klagen wegen Filesharing erhoben (wir berichteten hier). Es ist davon auszugehen, dass die zahlreichen Anwälte von Waldorf Frommer hieran auch beteiligt waren. Die Kanzlei Waldorf Frommer ist bekannt dafür, tatsächlich auch Mahnbescheide zu beantragen und teilweise nach erfolgtem Widerspruch bei Gericht zu begründen, wobei in der Regel eine Forderung von circa 1.100 € geltend gemacht wird.

WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Unter dem plakativen Namen WeSaveYourCopyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH versendet eine in Frankfurt ansässige Kanzlei Filesharing-Abmahnungen. Geschäftsführer der Gesellschaft ist Rechtsanwalt Christian Weber, der in der Szene bereits durch seine Tätigkeit bei der Karlsruher Kanzlei Nümann + Lang Bekanntheit erlangte. Die Abmahnungen werden in der Regel im Namen von Musikproduktionsgesellschaften wie etwa der Zooland Music GmbH versandt und haben daher meist Musikstücke zum Gegenstand. Dabei werden einzelne Tonaufnahmen aus größeren Dateisammlungen wie Chartcontainern herausgegriffen (beispielsweise aus „The Dome“, „German Top 100 Single Charts“ oder „Die Ultimative Chartshow“). In Einzelfällen wurde aber auch schon teuere Computersoftware abgemahnt.

Abmahnung We Save Your Copyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbHDie Frankfurter Rechtsanwälte behaupten dabei, beweissicher festgestellt zu haben, dass über den Internetanschluss des Abgemahnten das jeweilige urheberrechtlich geschützte Werk im Rahmen eines sog. Peer-to-Peer-Netzwerkes anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten wurde. Der Betroffene hafte daher bereits aufgrund der tatsächlichen Vermutung der Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers, selbst bei Begehung durch einen Dritten aber jedenfalls als Störer, und schulde dem Rechteinhaber somit Auskunft, Unterlassung, Erstattung der Rechtsverfolgungskosten sowie Schadensersatz. In der regelmäßig sehr ausführlichen Abmahnung, der u.a. auch ein Ermittlungsdatenblatt sowie der gerichtliche Auskunftserteilungsbeschluss beigefügt ist, wird der Betroffene zudem bereits auf die vermeintliche Erfolglosigkeit verschiedener Einwände und Gegenargumentationen hingewiesen. So wird etwa behauptet, die Geltendmachung einer Ortsabwesenheit des Betreffenden zum Tatzeitpunkt sei nicht geeignet, seine Haftung in Frage zu stellen.

Zur Vermeidung gerichtlicher Schritte wird dem Betroffenen zum Einen angeboten, durch Zahlung eines Betrages von (regelmäßig) 450,00 € die Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Rechteinhabers abzugelten. Zum Anderen fordert WeSaveYourCopyrights wie in der Branche üblich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, für die ein „Formulierungsvorschlag“ beigefügt wird. Mit Abgabe dieser Erklärung und Zahlung des angebotenen Betrages sei die Sache vollumfänglich erledigt. Zu beachten ist diesbezüglich noch, dass die Kanzlei in aktuellen Fällen vermehrt eine auf die Täterhaftung beschränkte modifizierte Unterlassungserklärung moniert und „höchst vorsorglich“ auf die fehlende Erstreckung auf die Störerhaftung hinweist.