Rechtsprechung

LG Köln: 200,00 € Schadensersatz pro Musiktitel

Das Landgericht Köln (Beschluss vom 01.12.2010, AZ: 28 O 594/10 und Beschluss vom 13.12.2010, AZ: 28 O 515/10) hat ähnlich wie das Landgericht Düsseldorf eine Schadensersatzsumme von 200,00 € pro über eine Tauschbörse verfügbar gemachten Musiktitel für angemessen erachtet und den prozessierenden Rechteinhabern in 2 Fällen jeweils diese Summe zugesprochen.

AG Frankfurt a.M.: 150,00 € Schadensersatz pro Musiktitel

Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 16.04.2010, AZ: 30 C 562/07-47) hat entschieden, dass der in diesem Verfahren prozessierende Rechteinhaber Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr, mithin 150,00 €, beanspruchen könne.

 

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AG München: 500,00 € Schadensersatz und keine Deckelung der Anwaltskosten auf 100,00 €

Das Amtsgericht München (Urteil vom 11.11.2009, AZ: 142 C 14130/09) hat entschieden, dass beim öffentlichen Zugänglichmachen eines Hörbuchs über Filesharing-Tauschbörsen im Internet dem Rechteinhaber ein Schadensersatz in Höhe von 500,00 € zustehe. Die Entscheidung des Amtsgerichts München ist auch deswegen interessant, da das Gericht zur möglichen Deckelung der Rechtsanwaltskosten auf 100,00 € nach § 97 a Abs. 2 UrhG Stellung genommen hat.

 

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LG Frankfurt a.M.: Keine Haftung eines Hotelbetreibers für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste, Berechtigung zur Gegenabmahnung

23.02.2011

Durch das Landgericht Frankfurt am Main ist am 18.08.2010 (Az.: 2-6 S 19/09) ein weiteres interessantes Urteil zum Thema Filesharing ergangen.

Das Gericht lehnte bei Erfüllung der zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen eine Störerhaftung eines Anschlussbetreibers im Zusammenhang mit dessen geschäftlichem Betrieb ab. Gleichzeitig wurden die Kosten der berechtigten Gegenabmahnung des Betroffenen zugesprochen, da der Abmahnende bei der Abmahnung eines Hotelbetriebes die Sachlage hätte genauer prüfen müssen.

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LG Hamburg: Schadensersatz für Filesharing: 15 EUR

16.11.2010

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 8.10.2010 (Az: 308 O 710/09) über die Höhe des Schadensersatzes für das Bereitstellen von zwei Musiktiteln und Abmahnkosten entschieden. Statt der eingeklagten 300 EUR pro Titel schätze das Gericht den Schaden auf 15 EUR und wies die Klage darüber hinaus ab. Auch den Abmahnkosten erteilte das Gericht eine Absage.

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