AG Frankfurt: Kein fliegender Gerichtsstand in Filesharingfällen
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- Geschrieben von Yvonne Roßmann
16.08.2012
Am 13.02.2012 hat das Amtsgericht Frankfurt ein interessantes Urteil gesprochen, Az.: 31 C 2528/11 (17), welches wir Ihnen nicht vorenthalten wollen.
Das Gericht war in einem Filesharingfall von den abmahnenden Anwälten angerufen worden, um dort Anwaltskosten und Schadensersatz wegen der Urheberrechtsverletzung durch den Beklagten über eine Tauschbörse geltend zu machen. Die Auswahl des Gerichts wurde auf § 32 ZPO gestützt. Mit diesem Paragraph wurde begründet, dass nicht am Ort des Wohnsitzes des Beklagten das gerichtliche Verfahren eingeleitet wurde. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat bei dieser Benachteiligung des Beklagten durch erhöhten Aufwand für ihn jedoch nicht mitgemacht und sich schlicht für örtlich unzuständig erklärt.
Lassen Sie sich nicht vom eigenen Anwalt über den Tisch ziehen
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- Geschrieben von Chan-jo Jun
Filesharing Abmahnungen sind oft standardisierte Massenverfahren. Auf der Suche nach anwaltlicher Unterstützung müssen die Empfänger von Abmahnungen manchmal erleben, dass die angefragten Anwälte ohne Rücksicht auf den Einzelfall immer die gleiche Patentlösung empfehlen. Diese lautet häufig, dass Zahlung auf jeden Fall verweigert werden soll; überrascht hat uns jedoch dass einige Kanzleien selbst bei aussichtsreichen Fällen empfehlen, eine (wenn auch verminderte) Zahlung an die Gegenseite zu vereinbaren. Der Nutzen der anwaltlichen Leistung wird dann darin angepriesen, dass eine Verminderung der Vergleichssumme herausgeschlagen wird und der (eigentlich ja erledigte) Fall bis zum Eintritt der Verjährung in sicheren Händen betreut wird.
Neu auf abmahnstopper.de: unser ABC der Abmahnkanzleien
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- Geschrieben von Yvonne Roßmann
30.07.2012
Am dringendsten brauchen Abgemahnte Informationen, um die Angelegenheit, mit der sie sich meist unverhofft konfrontiert sehen, besser einschätzen zu können. Dabei geht es oft um Fragen wie: "Existiert diese Kanzlei hier wirklich oder ist das alles gar nicht ernst zu nehmen?!" oder "Ist das, was mir hier vorliegt der Regelfall oder schon sehr außergewöhnlich?!".
Mehr Informationen zu den am häufigsten tätigen Abmahnkanzleien, die uns aus unserer langjährigen Erfahrung bekannt sind, finden Sie in unserem ABC der bekannten Abmahnkanzleien, welches ständig von uns ausgebaut und fortgesetzt wird. Hier wollen wir Ihnen kurz die übliche Vorgehensweise der Kanzleien schildern, mit denen wir es regelmäßig zu tun haben, damit Sie Ihre Situation besser einschätzen können.
OLG Köln: Haftung des Internet-Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen Dritter (Ehegatten)
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25.07.2012
Mit dem Urteil vom 16.05.2012 – 6 U 239/11 hat das OLG Köln entschieden, dass dem jeweilige Anschlussinhaber gegenüber dem Ehegatten grundsätzlich keine Prüf- und Kontrollpflichten treffen, wenn es dafür keinen Grund geben sollte. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt und Verfahrensgang zugrunde:
Der Anschlussinhaberin wurde eine angebliche Urheberrechtsverletzung innerhalb eines Peer-to-Peer Netzwerkes vorgeworfen. Sie wurde daher abgemahnt eine Unterlassungserklärung abzugeben, sowie Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Die Anschlussinhaberin widersprach diesem Vorwurf und verteidigte sich damit, dass ihr verstorbener damaliger Ehemann den Internetanschluss genutzt habe. Vor dem LG unterlag die Anschlussinhaberin als Beklagte und wurde antragsgemäß verurteilt. Mit der Berufung wehrte sich die Anschlussinhaberin gegen das erstinstanzliche Urteil mit gleichbleibender Argumentation. Mit Erfolg, denn das OLG wies die ursprüngliche Klage gegen die Anschlussinhaberin ab.
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