Debcon nun auch für BAEK-LAW tätig?
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- Geschrieben von Christian Galetzka
29.10.2012
Die Debcon GmbH - bisher mit dem Forderungseinzug für die Kanzlei Urmann + Collegen in Tauschbörsen-Fällen beschäftigt - ist nun offensichtlich auch mit dem Inkasso der ursprünglich von der Kanzlei BAEK-LAW im Wege von urheberrechtlichen Abmahnungen wegen Filesharings geltend gemachten Forderungen beauftragt. Mandanten von uns erhielten Schreiben der Debcon GmbH, in denen zwar die Kanzlei BAEK LAW genannt, aus denen aber nicht die ursprüngliche Rechteinhaberin, für die die Kanzlei BAEK-LAW ursprünglich abgemahnt hatte, ersichtlich ist.
Wenn die Verteidigung teurer ist als der Vergleich aus der Abmahnung
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- Geschrieben von Yvonne Roßmann
19.10.2012
Wer meint, die Abmahnkanzleien im Bereich Filesharing würden alleine schon hohe Forderungen stellen, wenn sie Unterlassung fordern und die Abgeltung der Zahlungsansprüche mit Vergleichsbeträgen von 450,00 € bis sogar 4.800,00 € anbieten, der sei versichert, dass hier sogar noch Steigerungen möglich sind. Tatsächlich kann es passieren, dass der Betroffene am Ende einen eigenen Anwalt auswählt, der letztlich sogar mehr verlangt, als zur vergleichsweisen Erledigung der Zahlungsansprüche im ursprünglichen Abmahnschreiben vorgesehen war. Diese Erfahrung mussten Betroffene machen, die sich mit ihrer Filesharing-Abmahnung hilfesuchend an Rechtsanwalt Dr. Scheffler aus München gewandt haben.
Aller guten Dinge sind Zwei – offenbar auch bei Abmahnungen
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- Geschrieben von Yvonne Roßmann
18.10.2012
In den letzten Wochen haben wir es schon zweimal erlebt, dass die Abmahnkanzleien offenbar davon ausgegangen sind, dass eine einzelne Abmahnung zu dem vorgeworfenen Urheberrechtsverstoß nicht ausreicht. In beiden Fällen war den Adressaten der Briefe vorgeworfen worden, unerlaubt Werke der jeweiligen Rechteinhaber im Internet über sog. „Filesharingtauschbörsen“ verbreitet zu haben. Mehrere Wochen bis Monate später erreichte sie sodann ein weiteres Schreiben zu demselben Rechtsverstoß.
Update U+C-Gegnerliste: U+C lenkt ein und sieht von Veröffentlichung ab
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- Geschrieben von Christian Galetzka
18.09.2012
Wie wir der Internetseite der Kanzlei Urmann + Collegen aktuell entnehmen können, wird die Veröffentlichung der Gegnerliste (wir berichteten) nun wohl doch nicht in die Tat umgesetzt. Auf der Internetseite von U+C heißt es hierzu wörtlich: "Der U+C Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wurde durch eine Anordnung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutz und durch Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz die Veröffentlichung einer Gegnerliste untersagt. Wir sehen daher von der Veröffentlichung der Gegenerliste ab."
Während sich die Kanzlei U+C Anfang September nach der Untersagung der Veröffentlichung der Gegnerliste durch das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) eine Veröffentlichung noch vorbehalten bzw. angekündigt hat, den Rechtsweg gegen die Entscheidung des BayLDA beschreiten zu wollen, ist sie nun wohl unter anderem wegen des Gegenwinds durch Abmahnungen von Betroffenen wegen drohender Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte zum Einlenken gezwungen worden. Soweit bekannt, hatten bereits das AG Regensburg und das LG Essen die Veröffentlichung der Namen der Antragsteller in diesen Verfahren durch einstweilige Verfügungen untersagt. Die mögliche "Gegenabmahnwelle" durch Betroffene, die im Rahmen der Gegnerliste an den "Porno-Pranger" gestellt werden sollten, wird daher wohl ausbleiben.
Welle von Mahnbescheiden
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- Geschrieben von Chan-jo Jun
17.9.2012
Wir verzeichnen seit einigen Tagen eine auffällige Häufung von Mahnbescheidsanträgen der Rechteinhaber. Diese erfolgen bei bestimmten Abmahnkanzleien in den Fällen, in denen eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben, aber eine Kostenerstattung abgelehnt wurde. Ob dies ein Grund ist, eine einmal gewählte Strategie zu ändern, muss im Einzelfall entschieden werden.
Wenn eine Abmahnung unberechtigt ist, ändert sich die Rechtslage nicht durch ein gerichtliches Verfahren. Wer jedoch darauf gesetzt hat, dass Abmahnungen schlicht nicht ernst genommen werden müssen, sollte die Rechtslage kritisch prüfen. Ein Grund zu Panik besteht nicht, es zeigt sich jedoch, dass unreflektiertes Aussitzen auch nicht immer funktioniert.