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Großer Serien-Rundumschlag bei Waldorf Frommer

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Geschrieben von Yvonne Roßmann

15.04.2013

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München sind bekannterweise fleißig im Bereich der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen an Film- und Musikwerken, so genanntes Filesharing, tätig. Derzeit fällt die Kanzlei mit einem Serien-Rundumschlag auf.

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Das bezieht sich nicht auf den immer ähnlichen Brief, was ja auch nichts Neues wäre, sondern auf die urheberrechtlich geschützten Werke, die momentan vermehrt abgemahnt werden: TV-Folgen von aktuellen Serien, bislang eher das Metier der Kanzlei Sasse & Partner, die vornehmlich mit der Serie "The Walking Dead" in Erscheinung getreten war.

 

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Kanzlei Schulenberg & Schenk gibt offenbar Abmahn-Altfälle an die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH ab

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Geschrieben von Johannes Partheymüller

28.03.2013

Schreiben Rhein InkassoBereits seit einiger Zeit wissen wir, dass Kanzleien im Bereich der Filesharing-Abmahnungen vielseitige Vorgehensweisen an den Tag legen, wenn es darum geht, abgemahnte Anschlussinhaber zu einer Zahlung zu bewegen. Gerade wenn der Betroffene den in der Abmahnung genannten Vergleichsbetrag nicht bezahlt, sieht er sich in der Folge oftmals jahrelang weiteren Schreiben ausgesetzt, mit mehr oder weniger bedrohlich wirkenden Zahlungsaufforderungen. Aber auch die Weitergabe der offenen Forderungen an ein Inkassounternehmen erfreut sich immer größerer Beliebtheit.

So hat nun auch die Kanzlei Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte offenbar Abmahn-Altfälle an die Rhein Inkasso und Forderungsmanagement GmbH abgegeben.

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Abmahnwelle beschert Bode & Partner mit ihrer Mandantin Order Online USA Prämierung zum Gegner des Monats März '13

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Geschrieben von Yvonne Roßmann

22.03.2013

Die Kanzlei Bode & Partner aus Hamburg und ihre Mandantin, die Firma Order Online USA, Inc., haben den Titel Gegner der Monats März unserer Kanzlei erringen können.

Abmahnwelle zur Button-Lösung startetHintergrund ist ihre Welle an wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zur so genannten "Button-Lösung" mit seltsamen Auswüchsen, wie der Beanstandung eines vorletzten statt des abschließenden Buttons oder der Bezeichnung der vier Ziffern in der Unterlassungserklärung mit Zahlen im Dreihunderter-Bereich.

Das Video mit der "Laudatio" finden Sie auf unserer Kanzlei Homepage hier.

Verteidigung gegen Abmahnung von Bode & Partner

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Geschrieben von Chan-jo Jun

20.03.2013

Die in dieser Woche massenhaft versandten Abmahnungen und deren Sachverhalte zeigenBode Partner zahlreiche Merkmale, die auf eine Mißbräuchlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG hindeuten. Im Netz sind in den letzten Tagen zahlreiche Postings von Kollegen erschienen, die den Sachverhalt aufgreifen und kommentieren. Wir sind dabei dankbar, dass viele Kollegen aus ihren Erkenntnissen keine Geheimnisse machen, die erst bei Mandatierung gelüftet werden und werden entsprechend auch unsere Erkenntnisse zur öffentlichen Diskussion stellen.

 

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Rechtsanwälte Bode & Partner aus Hamburg mahnen Vorgaben der Button-Lösung ab

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Geschrieben von Christian Galetzka

19.03.2013

DSC09553Aktuell mahnt die Kanzlei Bode & Partner aus Hamburg für die US-amerikanische Firma Order Online USA, Inc. die Vorgaben der Button-Lösung ab, die seit August 2012 in Kraft ist (wir berichteten), und nimmt deutsche Onlineshopbetreiber im Wege der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung in Anspruch.

Was wird genau abgemahnt?

Mit der Abmahnung wird den Onlineshopbetreibern vorgeworfen, diese würden in ihrem Onlineshop die Vorgaben des § 312 g Abs. 2 BGB n.F. nicht beachten und umsetzen. Nach dieser Vorschrift sind Onlineshopbetreiber verpflichtet, die wesentlichen Merkmale der Ware, die Gegenstand des Vertrages ist, unmittelbar bevor der kaufinteressierte Kunde seine Vertragserklärung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise mitzuteilen.

Außerdem wird ein Verstoß gegen die ebenfalls neue Vorschrift des § 312 g Abs. 3 BGB n.F. gerügt, nach der Onlineshopbetreiber die Bestellsituation in ihrem Shop so gestalten müssen, dass der Kunde mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich mit seiner Bestellung zu einer Bezahlung verpflichtet. Sofern die Bestellung dabei über eine Schaltfläche erfolgt, ist die Pflicht des Onlineshopbetreibers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

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