WLAN verschlüsseln – ja oder nein? Informationen zur aktuellen Empfehlung des Generalanwalts beim EuGH
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- Geschrieben von Matthias Pilz
30.03.2016
In die Frage der Haftung für illegales Filesharing über ein offenes WLAN-Netz kommt Bewegung. Bisher bestand weitgehend Einigkeit, dass ein WLAN unbedingt verschlüsselt sein sollte, um nicht für unerlaubte Aktionen über diese „eröffnete Gefahrenquelle“ zu haften. Anderes galt nur für gewerbliche WLAN-Betreiber, die aufgrund ihres Geschäftsmodells auf das Anbieten von WLAN angewiesen waren, wie z.B. Hotels und Pensionen oder Internet-Cafés.
Nun gibt es eine neue Entwicklung, jedenfalls für Fälle, in denen es um ein gewerblich betriebenes WLAN-Netz aus anderen als den genannten Sparten geht. Der Generalanwalt beim EuGH hat am 16.03.2016 seine Schlussanträge zu der Frage vorgelegt, ob der Betreiber eines Geschäfts, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers verantwortlich ist (EuGH Schlussantrag vom 16.03.2016 – C-484-14).
„Ich verrate meine Familie nicht"
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- Geschrieben von Matthias Pilz
22.03.2016
Die Konstellation kommt in der Praxis immer wieder vor: Von einem Anschluss soll illegales Filesharing betrieben worden sein, vor dem OLG München ging es in diesem Jahr (Urteil vom 14.01.2016, Az.: 29 U 2593/15) konkret um den Titel „Only Girl" der Künstlerin Rihanna. Zugriff auf den Anschluss haben nach dem Vortrag der Beklagten außer den Anschlussinhabern (Eheleute) auch im Haushalt lebende Familienangehörige. Die Beklagten verteidigten sich in diesem Fall damit, sie selbst kämen als Täter nicht in Betracht. Tatsächlich sei die Rechtsverletzung von einem ihrer drei volljährigen Kinder vorgenommen worden. Sie wüssten zwar, welches Kind es gewesen sei, wollten dies jedoch nicht mitteilen. Vor dem OLG München hatten sie mit dieser Verteidigung keinen Erfolg.
Ein Hoch auf die Verfechter der dreijährigen Verjährungsfrist in Filesharing-Fällen
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- Geschrieben von Katharina Winkler
28.08.2015 - Angesichts einer erneuten Welle an Schreiben von Filesharing-Kanzleien und Inkassounternehmen (allen voran die Firma Debcon), in welchen von den Abmahnenden eindringlich auf die 10-jährige Verjährungsfrist verwiesen wird, wollen wir Sie noch einmal darauf aufmerksam machen, dass es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung zur Anwendbarkeit der 10-jährigen Verjährungsfrist auf Filesharing-Fälle gibt. Dennoch haben einige Instanzgerichte im Sinne einer 10-jährigen Verjährungsfrist entschieden (wir berichteten). Wie wir kürzlich von einem Kollegen erfahren durften, hat der BGH jedoch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung eine Tendenz zur Anwendung der 3-jährigen Verjährungsfrist durchblicken lassen. Diese Tendenz stärkt die Verfechter der 3-jährigen Verjährungsfrist – der sog. Regelverjährung – welche wir wohlwollend erwähnen möchten.
10-jährige Verjährung in Filesharingfällen - Eine unendliche Geschichte?
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- Geschrieben von Christian Galetzka
18.08.2015
Ob der von Abmahnkanzleien im Bereich Filesharing geltend gemachte Lizenzschadensersatzanspruch innerhalb der Regelverjährung von drei Jahren oder zehn Jahren verjährt, ist in der Rechtsprechung umstritten und entwickelt sich allmählich zu einer "Never ending story". Denn aktuell erhalten die Verfechter der zehnjährigen Verjährungsfrist Schützenhilfe von den Landgerichten Berlin und Bochum, die die längere Verjährungsfrist auch für Filesharingfälle für anwendbar erklären. Wir haben uns bereits in einem anderen Beitrag kritisch mit dieser Rechtsansicht auseinandergesetzt.
Abmahnanwälte deuten BGH-Urteile auf eigene Weise
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- Geschrieben von Chan-jo Jun
22.06.2015
Die Abmahnkanzleien nutzen die Vorlagen aus den BGH-Urteilen vom 11.06.2015, um ihre Gegner zur Annahme von Vergleichsvorschlägen zu motivieren. Die ersten Serienbriefe liegen auf unseren Schreibtischen und unsere Mandanten fragen uns, was von den Ausführungen zu halten ist.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lässt sich nicht ignorieren, nur weil sie einen nicht überzeugt. Auf der anderen Seite sollte man sich nicht von falschen Interpretationen ins Bockshorn jagen lassen. Nachfolgend setzen wir uns mit den Argumenten der Kanzlei Daniel Sebastian im Detail auseinander.